Pflegeberatung nach §45, §37 & §7a

Inhalt

Warum ist die Pflegeberatung nach §45 für pflegende Angehörige so wichtig?

Pflegende Angehörige sind häufig allein mit dem, was sie erleben und was sie leisten. Da sie für Pflegebedürftige wichtige Bezugspersonen sind, ist es wichtig, eine dauerhafte Überforderung zu vermeiden. Pflegeversicherungen bieten verschiedene Leistungen an, um Pflegende zu entlasten, u. a. eine sogenannte Verhinderungspflege. Während einer Pflegeberatung, werden Sie über diverse Themen in Bezug auf die häusliche Pflege informiert.

Doch welche Möglichkeiten einer Beratung bzw. einer Schulung gibt es überhaupt zum Thema Pflege?

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Der § 7a SGB XI besagt, dass jeder Pflegebedürftige in Deutschland einen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekassen hat. Das sogenannte Pflegeweiterentwicklungsgesetz zielt darauf ab, den Pflegebedürftigen eine umfassende Unterstützung bei der Auswahl und Inanspruchnahme notwendiger Hilfe- und Pflegeleistungen zukommen zu lassen und um präventive Maßnahmen ergreifen zu können.

Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 46 G v. 20.8.2021

„(1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. (…)“

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Richtlinien sind für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater verbindlich. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurde der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) vom Gesetzgeber beauftragt, Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien) zu erlassen. Die Inhalte und die Durchführung der individuellen Pflegeberatung sollen damit bundesweit einheitlich gestaltet werden.

Grundsätzlich soll die Pflegeberatung insbesondere durch Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit einer entsprechenden Weiterbildung durchgeführt werden. Die Anerkennung nachweislich erworbener und für die Weiterbildungsmodule relevanter Qualifikationen ist möglich.

Rechtsanspruch auf Beratung

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Pflegeberatung. Die Pflegekasse weist Anspruchsberechtigten unverzüglich einen Pflegeberater zu, der fester Ansprechpartner ist und Hilfe bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des Fallmanagements leistet.

Sobald ein erstmaliger Pflegeantrag bei einer Pflegekasse eingeht, muss diese:

  • einen konkreten Beratungstermin mit Angabe der Kontaktperson anbieten, der spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
  • einen Beratungsgutschein ausstellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen der Gutschein zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann.

Die Fristen für Beratungstermine gelten auch bei weiteren Anträgen, z. B. bei Anträgen auf Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege sowie bei Änderungsanträgen.
Anlaufstellen für Pflegeberatung § 7a SGB XI

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben einen Rechtsanspruch auf eine qualifizierte Pflegeberatung. Die Pflegekasse weist Anspruchsberechtigten einen Pflegeberater zu, der fester Ansprechpartner ist und Hilfe bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten leistet. Die meisten Bundesländer bieten die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Pflegestützpunkten an.

Orte, an den Pflegeberatungen stattfinden:

  • Pflegeberater in Pflegestützpunkten
  • Wohlfahrtsverbände & Verbraucherzentralen
  • Kranken- bzw. Pflegeversicherungen & Sozialämter
  • Pflegedienste & Krankenhäuser
  • private Pflegeberatungen

Pflegestützpunkte sind zentrale Anlaufstellen für gesetzlich versicherte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei Fragen, Planung und Hilfestellungen rund um das Thema Pflege. Sie koordinieren und vermitteln Hilfeleistungen und örtliche Angebote. Die Stützpunkte sind regional unterschiedlich verfügbar, aber die Pflegekasse muss in jedem Fall eine Beratung zugänglich machen.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Der (verpflichtende) Beratungseinsatz nach §37.3 wird oft auch als „Beratungseinsatz“, „Beratungsbesuch“ oder „Pflichtberatung“ bezeichnet.

Die Pflege eines pflegenden Angehörigen wird oft unterschätzt. Wissen über Pflegetechniken und Möglichkeiten zur Entlastung sind hierbei notwendig. Deshalb ist eine entsprechende Beratung bei Pflegebedürftigkeit vom Gesetzgeber vorgesehen. Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen demnach nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend. Die Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 wird von den Pflegekassen vorgeschrieben und finanziert.

PflegegradIntervall der Beratung
PG 1 freiwilliger Einsatz
PG 2 & 3 halbjährliche Beratung
PG 4 & 5 vierteljährliche Beratung

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Inhalt des Beratungseinsatzes:

  • Überblick der vorhandenen Hilfsmittel ggf. weitere Empfehlung & Beratung
  • Infos über zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten
  • Beratung zu der individuellen Pflegesituation
  • Bei Veränderung des Pflegezustandes, Antrag auf Verschlimmerung bei der Pflegekasse stellen. Hilfestellungen bei Anträgen bei Verschlimmerung
  • Infos zur Verbesserung/Anpassung des Wohnumfeldes
  • Beratungen bzgl. prophylaktischer Maßnahmen

Der Beratungsbesuch findet in der Regel in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Beratungsunternehmens durchgeführt, wie z.B. durch unsere Pflegefachkräfte der E.P.S. >>

Unser Ziel: Die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegeperson unterstützen!

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Schulungsgespräch plus Beratung in einem Termin – Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie einen Termin mit uns:

Sie sind in der Pflicht, sich selbstständig & unabhängig von Ihrer Pflegegkasse um einen Beratungstermin zu kümmern. Falls diese nicht ordnungsgemäß stattfinden, kann die Pflegekasse Gelder kürzen. Sprechen Sie uns gern hierzu an >>

Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI

Um die häusliche Pflege zu unterstützen, bieten unsere examinierten Pflegefachkräfte nach § 45 SGB XI Pflegeschulungen an, in denen pflegende Angehörige der Pflege geschult werden. Erfahren Sie hier alles zum Thema Pflegeschulung durch einen Pflegeberater nach § 45 SGB XI und welche möglichen Alternativen es gibt.

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Was lernen pflegende Angehörige in einer Pflegeschulung nach § 45?

Wenn Sie sich dazu entschieden haben, die Pflege Ihres Angehörigen selbst zu organisieren und zur Vorbereitung eine unabhängige Pflegeschulung besuchen möchten, kommen Sie gern auf unser kompetentes Team der Experten Pflege Service GmbH zu.

Die Pflegeschulungen können wir direkt in Ihrer häuslichen Umgebung durchführen, so dass wir Ihnen möglichst all Ihre Unsicherheiten nehmen können.  Zusätzlich bieten wir Ihnen auf Wunsch an, wie Sie beispielsweise einen Antrag auf Pflegeleistungen stellen.

Während des 1. Termins:

  • wird das pflegerische Umfeld in der Häuslichkeit, sowohl aus der Sicht des Pflegebedürftigen, als auch aus der Sicht der Angehörigen, durch unsere Pflegefachkräfte in den Blick genommen.
  • Wir erfassen die Gesamtsituation &
  • erstellen eine digitale Dokumentation, mit der Sie auch Ihre Ansprüche auf finanzielle Unterstützung geltend machen können.

Wir versichern Ihnen, das telefonische Erstgespräch ist für Sie kostenlos!

Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf – wir helfen Ihnen weiter:

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